Anleitung und Tipps zum Verfassen des Kaufvertrags für Ihre Immobilie
Der erfolgreiche Immobilienverkauf - Teil 5
Sie haben Ihre Immobilie erfolgreich vermarktet und ein Kaufangebot erhalten? Dann stehen Sie vor dem letzten und juristisch heikelsten Schritt des erfolgreichen Immobilienverkaufs: Es handelt sich um das Verfassen eines Kaufvertrags, der die Interessen beider Parteien widerspiegelt. Der Vertrag enthält alle relevanten Informationen zum Objekt, aber auch Details zur Verkaufsabwicklung und gibt Sicherheit in Haftungsfragen.
Bevor eine Immobilie ihren Besitzer wechselt, sind meist viele Einzelheiten zu klären. Häufig unterschätzen Eigentümer den Zeit- und Kostenaufwand, der beim Privatverkauf eines Hauses oder einer Wohnung anfällt. Das Verfassen des Kaufvertrags ist dabei vermutlich die anspruchsvollste Aufgabe, da die darin enthaltenen oder nicht enthaltenen Inhalte weitreichende Folgen haben können. Jeder Kaufvertrag ist anders. Darum helfen standardisierte Vorlagen nur bedingt weiter. Erfahrene Immobilienberater stellen sicher, dass alle Vereinbarungen rund um Rechte und Pflichten, Mängel oder besondere Merkmale der Immobilie im Vertrag festgehalten werden. Oft übernehmen sie in dieser Phase des Verkaufs auch die Rolle des Vermittlers zwischen Käufer und Verkäufer.
Wenn Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie einen Immobilienmakler hinzuziehen, prüft dieser darüber hinaus bereits im Vorfeld die Bonität des potenziellen Käufers sowie dessen Identität, indem er sich im Rahmen des Besichtigungstermins einen Ausweis zeigen lässt.
Expertentipp
Im Kaufvertrag muss der Zeitpunkt festgelegt werden, ab wann der Käufer das Risiko einer zufälligen Zerstörung der Immobilie zu tragen hat. Wenn beispielsweise das Haus nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, aber vor Kaufpreiszahlung und Grundbuchumschreibung abbrennt, hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis dennoch zu zahlen. Der Gefahrenübergang ist also maßgeblich für das Einreichen von Gewährleistungsrechten.
Ist die gekaufte Wohnung noch im Bau, sollte vertraglich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch festgelegt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass die Immobilie erneut verkauft oder belastet wird, noch bevor sie ins Eigentum übergegangen ist.
Gut zu wissen:
Kann man vom Immobilienverkauf zurücktreten?
Das Widerrufsrecht kann freiwillig im notariellen Kaufvertrag vermerkt werden und ermöglicht es beiden Seiten, innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Sofern kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vereinbart wurde, kann der Verkäufer in der Regel nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät.